Dr. Martin P. Schmidt
Version für Mandanten in Deutschland
Gerichtsverfahren

Sei es in Deutschland oder in Fankreich, Gerichtsverfahren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verfolgen meisten eines der folgenden Ziele :

a) einer Schutzrechtsverletzung oder unlauteren Handlung im Geschäftsverkehr ein Ende zu bereiten und für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden ;

b) die Nichtigkeit oder Beschränkung eines Schutzrechtes zu erreichen ;

c) das Eigentum an einem Schutzrecht von einem unberechtigten Anmelder zu forden ;

d) Vergütungsansprüche aus Arbeitnehmererfindungen geltend zu machen (wenn der Vorschlag der Schlichtungsstelle für Arbeitnehmererfindungen von den Parteien nicht angenommen wurde) ;

e) Beschwerde gegen Entscheidungen des Patent- und Markenamtes zu erheben ;

f) einstweilige Verfügungen zu erreichen : Verbot von drohenden rechtsverletzenden Handlungen, Beschlagnahme von Waren, Erhebung von Beweisen ;

g) ungerechtfertigte Ansprüche von Schutzrechtsinhabern abzuwehren.

In FRANKREICH finden Gerichtsverfahren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes vor ordentlichen Zivilgerichten statt. Die Parteien müssen durch einen Rechtsanwalt (avocat) vertreten sein. Für Verletzungsverfahren und Nichtigkeitsverfahren ist dasselbe Gericht zuständig : für Patente, Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster in erster Instanz das Gericht (Tribunal de Grande Instance) in Paris, für nationale Marken und Geschmacksmuster je nach Gerichtsstand die Gerichte in Bordeaux, Lille, Lyon, Marseille, Nanterre, Nancy, Paris, Rennes und Fort de France. Eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist möglich ; eine Revision vor der Cour de Cassation in Paris kann nur auf Rechtsgründe gestützt werden, ist aber in jedem Falle möglich und bedarf nicht der Zulassung durch das Berufungsgericht.

Für Beschwerden gegen Entscheidungen des französischen Patent- und Markenamtes INPI ist, je nach Wohnort des Klägers, in erster Instanz das Gericht (Cour d’Appel) von Aix-en-Provence, Bordeaux, Douai, Lyon, Nancy, Rennes, Paris, Versailles und Fort-de-France zuständig ; Revision vor der Cour de Cassation ist ebenfalls in jedem Falle möglich. Für ausländische Kläger ist alleine das Gericht (Cour d’Appel) von Paris zuständig.

In einfach gelagerten Fällen kann ein erstinstanzliches Urteil vor dem Pariser Gericht in etwa 12 bis 18 Monaten erhalten werden. Gerichtskosten fallen nicht an (abgesehen von einer Steuermarke für 37 €). Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, aber das Gericht kann nach freiem Ermessen der unterlegenen Partei einen Teil der Kosten der obsiegenden Partei auferlegen, und wird dies in der Regel auch tun.

Eine Besonderheit des französischen Zivilprozessrechtes ist, dass die Klage zunächst nur dem Prozessgegner zugestellt wird ; die Klage verfällt, wenn sie nicht innerhalb von vier Monaten bei der Geschäftsstelle des Gerichtes eingereicht wird. Dieser Zeitraum von vier Monaten kann in manchen Fällen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung genutzt werden ; die Parteien können natürlich auch während des Gerichtsverfahrens jederzeit einen Vergleich abschliessen.

Ein mutmasslicher Schutzrechtsverletzer kann zunächst auch abgemahnt werden, aber anders als in Deutschland ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, dem Schutzrechtsinhaber die durch die Abmahnung enstandenen Kosten zu ersetzen. Und die Unterlassung einer Abmahnung hat, anders als in Deutschland, keine Folgen für die Kostenverteilung eines nachfolgenden Verletzungsverfahrens, wenn der Schutzrechtsverletzer sich unterwirft.

Für Gerichtsverfahren in Frankreich arbeitet Patentanwalt Dr. Schmidt vorzugsweise mit ausgewählten jüngeren Rechtsanwälten zusammen, die eine Zusatzausbildung als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz erworben haben. Durch eine vertrauensvolle, gut eingespielte Arbeitsteilung wird Doppelarbeit vermieden, was Kosten spart. Für besonders gelagerte Fälle können wir Ihnen auch renommierte Anwaltskanzleien empfehlen.

Für Fälle, die grössere Teams oder besondere fachliche Kompetenz erfordern, kooperiert Patentanwalt Dr. Schmidt mit den Patent- und Markenanwälten der Kanzlei IXAS Conseil.

Im Interesse des Mandanten wird im Vorfeld des Verfahrens und während seines gesamtes Ablaufes immer nach Möglichkeiten gesucht, den Rechtsstreit gütlich beizulegen : Ziel des Verfahrens ist die Wertschöpfung für den Mandanten, nicht seine finanzielle Erschöpfung !

Über Gerichtsverfahren in DEUTSCHLAND informiert Patentanwalt Dr. Schmidt Sie auf Anfrage gerne schriftlich.

 

 

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