Dr. Martin P. Schmidt
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Zollbeschlagnahmeverfahren in Frankreich

Wenn gewerbliche Schutzrechte durch Importe nach Frankreich klar verletzt werden, erlauben Zollbeschlagnahmeverfahren eine schnelle und effiziente Beweissicherung und Unterbrechung der Verletzung. Dazu kann der Schutzrechtsinhaber bei den zuständigen Zollbehörden einen Antrag stellen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller Inhaber eines in Frankreich gültigen gewerblichen Schutzrechtes ist : Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Patent, Pflanzensorte. Die Zollbehörden können auch ohne Antrag eingreifen und werden dann beim Schutzrechtsinhaber unverzüglich nachfragen, ob er die beschlagnahmten Waren freigeben will.

Zollbeschlagnahmeverfahren müssen sehr sorgfältig mit dem Patentanwalt vorbereitet werden. Dabei müssen die Produktmerkmale der echten und der nachgeahmten Waren so vollständig beschrieben werden, dass die Zolldienststelle sie leicht erkennen und unterscheiden kann. Auch sollten nähere Informationen über die Vertriebswege der nachgeahmten Waren bekannt sein, um eine gezielte Zollfahndung zu erleichtern. Beschlagnahmte Waren können vom Schutzrechtsinhaber besichtigt werden ; dabei gelten Fristen, die recht kurz sind und ein hohes Mass an Reaktivität und Koordination verlangen.

Bei Patentverletzung werden Zollbeschlagnahmeverfahren nur in seltenen Fällen durchgeführt, weil die Patentverletzung oft nicht offensichtlich ist, und weil die Zollbehörden mit der Untersuchung komplexer technischer Sachverhalte in der Regel überfordert sind.

Die französischen Zollbehörden greifen nicht nur in der Nähe der Staatsgrenzen ein, sondern können in ganz Frankreich tätig werden.

Zur Organisation von Zollbeschlagnahmeverfahren kooperiert Patentanwalt Dr. Schmidt mit der französischen Kanzlei IXAS Conseil.

 

Das deutsche Recht sieht ebenfalls Zollbeschlagnahmeverfahren vor, die aber im Detail anders ablaufen als in Frankreich. Näheres erläutert Ihnen Patentanwalt Dr. Schmidt auf Anfrage schriftlich.

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