Dr. Martin P. Schmidt
Version für Mandanten in Deutschland
Vertragsrecht

Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes kann es im eigenen Betrieb direkt nutzen, er kann es verkaufen, oder er kann Nutzungsrechte (Lizenzen) vergeben. Gewerbliche Schutzrechte und Nutzungsrechte können auch in das Kapital einer Gesellschaft eingebracht werden. 

Lizenzverträge haben meist für mindestens eine der Parteien eine große wirtschaftliche Bedeutung. Deswegen sollten sie immer schriftlich und sehr sorgfältig abgefasst werden ; in einigen Ländern ist die Schriftform vorgeschrieben. Es ist dringend davor zu warnen, unkritisch Musterverträge zu übernehmen oder andere Lizenzverträge auf neue Sachverhalte ungeändert anzuwenden. Bei der Gestaltung eines Lizenzvertrages müssen die wirtschaftlichen Interessen der Parteien und die Randbedingungen genau erkundet und im Vertrag erfasst werden, und zahlreiche Aspekte des allgemeinen Vertragsrechtes müssen berücksichtigt werden.

Bei komplexen Verhandlungen können Vorfeldvereinbarungen (Vorvertrag, letter of intent, Optionsvertrag) ratsam sein.

Eine Lizenz kann ausschliesslich (d.h. der Lizenznehmer ist der einzige, der das Schutzrecht benutzen darf, selbst der Lizenzgeber ist nicht mehr nutzungsberechtigt) oder einfach sein. Sie kann auch räumlich, zeitlich, sachlich oder persönlich beschränkt erteilt werden. Beispielsweise kann eine Patentlizenz auf die Verwertung einer bestimmten Ausführungsform beschränkt werden.

Die Lizenzgebühr kann frei vereinbart werden, aber es gibt für jede Branche Erfahrungswerte, an denen sich die Parteien orientieren können. Sie kann z.B. als Festbetrag (einmalige Zahlung oder Ratenzahlung) oder als variabler Betrag ermittelt werden (umsatzabhängig oder mengenabhängig), oder als variabler Betrag mit einer jährlichen Mindestzahlung.

Viele Lizenzverträge sehen auch den Transfer von Know-How vor ; Know-How kann aber auch unabhängig von einer Lizenz einem Dritten zum Zwecke der wirtschaftlichen Nutzung mitgeteilt werden.

Lizenzverträge im Bereich des Urheberrechtes erfordern gerade in Frankreich besondere Sorgfalt, weil das französische Recht grundsätzlich den Urheber bevorzugt. Dies gilt auch für Geschmacksmuster, weil mit Geschmacksmustern in Frankreich immer auch Urheberrechte verbunden sind. Solche Verträge müssen der genauen Interessenlage der Parteien angepasst werden ; die Verwendung von Musterverträgen führt hier besonders oft zu Streitfällen. 

Zusammenarbeits- und Entwicklungsverträge müssen immer massgeschneidert werden, weil jeder Fall spezifische technische, wirtschaftliche und rechtliche Fragen aufwirft.

Lediglich einfache Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Geheimhaltungsverträge können im Notfall als Musterverträge verwendet werden. Eine unklare oder unglückliche Formulierung kann aber auch hier zu Problemen führen, die durch patentanwaltliche oder rechtsanwaltliche Beratung vermieden werden.

Einen Sonderfall stellen Konsortialverträge für Forschungsrahmenprogramme dar, mit denen für mehrere Partner eine gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsplattform geschaffen wird. Wenn es auch für diese Veträge Mustervereinbarungen gibt, so müssen sie doch der genauen Interessenlage der Parteien und den Besonderheiten des Fachgebietes angepasst werden. Diese recht komplexen Vertragswerke sind für Laien oft undurchsichtig, und der Teufel steckt wie immer im Detail.

Die am 1. Oktober 2016 in Kraft tretende französische Zivilrechtsreform hat Auswirkungen auf laufende und zukünftige Vertragsverhandlungen. Es sollte auch vermieden werden, Musterveträge unbesehen zu übernehmen. Dies gilt auch für den Bereich des gewerblchen Rechtsschutzes !

Patentanwalt Dr. Schmidt hat jahrzehntelange Erfahrung mit Verträgen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere in französischem und deutschem Recht sowie mit europäischen Konsortialverträgen. Er kann ein-, zwei- oder dreisprachige Verträge (deutsch, englisch, französisch) direkt erstellen ; unter Mitwirkung erfahrener Fachübersetzer auch in anderen Sprachen. Als erfahrener Schlichter und Schiedsrichter kann er Sie auch bei Schiedsklauseln beraten, die in vielen (aber nicht in allen) Fällen sinnvoll sind und immer sehr sorgfältig durchdacht und formuliert werden müssen.

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