Dr. Martin P. Schmidt
Version für Mandanten in Deutschland
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf für den Fall eines ungewollten Rechtsverlustes durch Fristversäumnis im Verfahren vor den Ämtern für gewerblichen Rechtsschutz.

 

Dieser Rechtsbehelf ist insbesondere im Europäischen Patentübereinkommen (Artikel 122) für Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, in den deutschen Gesetzen (Patentgesetz § 123 ; Gebrauchsmustergesetz § 21) für Verfahren vor dem DPMA, im französischen Gesetzbuch für gewerblichen Rechtschutz (art. L. 512-3 für Design, art. L. 612-16 für Patente, art. L. 712-10 für Marken) für Verfahren vor dem INPI, und im Recht der europäischen Gemeinschaft für Verfahren vor dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum EUIPO vorgesehen.

Er erlaubt es in bestimmten Fällen unverschuldeten Fristversäumnisses, auf Antrag wieder in den vorigen Stand (d.h. in den Verfahrensstand vor dem Fristversäumnis) eingesetzt zu werden. In der Regel muss der Antrag spätestens zwei Monate nach Wegfall des Hindernisses, durch welches die Frist versäumt wurde, gestellt werden, und in jedem Fall spätestens ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist.

 

Die Kriterien, die von den jeweiligen Ämtern als Entschuldigung akezptiert werden, unterscheiden sich in Details. Dasselbe gilt für die Kriterien zur Bestimmung des Datums, an dem das Hindernis weggefallen ist. Einen solchen Wiederseinsetzungsantrag erfolgreich stellen zu können setzt demnach eine genaue Kenntnis des jeweiligen Verfahrensrechtes, der jeweiligen Amtspraxis und der Rechtsprechung voraus.

Gerade in Frankreich hat die etwas ungestüm verlaufene Umstellung des INPI (Institut National de la Propriété Industrielle) auf dematerialisierte Verfahrensabläufe seit Herbst 2018 zu einer Vielzahl von ungewollten Rechtsverlusten geführt, weil das Amt nach und nach nur noch elektronische Eingaben und Zahlungen akzeptierte, ohne dass dies technisch in allen Fällen zufriedenstellend funktionierte (und manchmal ohne dass diese Fehlfunktion dem Antragsteller offenbar wurde).

 

Im Gegensatz zu anderen Ämtern wird im französischen Recht das Versäumnis eines Patentanwaltes aber leichter entschuldigt als vor dem EPA ; die Berechnung der Fristen zur Stellung des Antrags auf Wiederseinsetzung weist ebenfalls Besonderheiten auf.

 

Patentanwalt Dr. Schmidt hat schon vielen deutschen Mandanten (zumeist Patentanwaltskanzleien, die in einfachen Fällen gewöhnlich selber vor dem INPI tätig wurden) durch erfolgreiche Wiedereinsetzungsanträge aus einer unangenehmen Situation helfen können.

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